BO für Wien § 31. Umlegungsbescheid, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 21.12.2018

2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen

B. UMLEGUNGEN

§ 31. Umlegungsbescheid

(1) Die Entscheidung über die Umlegung hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Jeder Partei ist mit dem Umlegungsbescheid eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung des Umlegungsplanes zuzustellen.

(2) Im Umlegungsbescheid ist jene Frist festzusetzen, innerhalb der die diesem Bescheid entsprechenden Besitzverhältnisse herzustellen sind beziehungsweise die Inbesitznahme zu dulden ist.

(3) entfällt; LGBl. Nr. 35/2013 vom

(4) Dem zuständigen Grundbuchsgericht ist eine Ausfertigung des Umlegungsbescheides zuzustellen. Das Grundbuchsgericht hat die Erlassung dieses Bescheides ob den betroffenen Grundstücken anzumerken.

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