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BO für Wien § 3. Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe, LGBl. Nr. 37/2023, gültig ab 14.12.2023

1. Teil Stadtplanung

§ 3. Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe

(1) Der Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe besteht aus zwölf Fachleuten für folgende Bereiche

a) Architektur (drei Personen, von der zumindest eine Person eine Ziviltechnikerprüfung abgelegt haben muss);

b) Welterbe und Bauen im historischen Bestand;

c) Raumplanung;

d) Denkmalwesen;

e) Landschaftsarchitektur;

f) Stadtökologie und Klimawandelanpassung;

g) Verkehrswesen;

h) Sozialwesen;

i) Wirtschaftsstandort;

j) Klimaschutz und Energiewesen.

(2) Sämtliche Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme einer bestellten Nachfolgerin oder eines bestellten Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.

(2a) Ein Dreiervorschlag hinsichtlich der zu bestellenden Fachleute kann innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist von folgenden Einrichtungen erstattet werden:

a) der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit dem Institut für Architektur der Universität für angewandte Kunst Wien und dem Institut für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien für eine Person im Bereich Architektur,

b) der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für eine Person im Bereich Architektur,

c) der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland für den Bereich Landschaftsarchitektur,

d) der oder dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister für den Bereich Welterbe und Bauen im historischen Bestand,

e) dem Bundesdenkmalamt für den Bereich Denkmalwesen,

f) der Universität für Bodenkultur gemeinsam mit der Universität Wien für den Bereich Stadtökologie und Klimawandelanpassung,

g) der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien für den Bereich Sozialwesen,

h) der Wirtschaftskammer Wien für den Bereich Wirtschaftsstandort und

i) der Fachhochschule Technikum Wien für den Bereich Klimaschutz und Energiewesen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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