BO für Wien § 25. Einstellung des Verfahrens, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen

B. UMLEGUNGEN

§ 25. Einstellung des Verfahrens

Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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