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BO für Wien § 20. Erlöschen der Wirksamkeit der Abteilungsbewilligung und der Kenntnisnahme, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen

A. ABTEILUNGEN

§ 20. Erlöschen der Wirksamkeit der Abteilungsbewilligung und der Kenntnisnahme

Die Bewilligung und die Kenntnisnahme einer Abteilung werden unwirksam, wenn die Abteilung binnen zwei Jahren, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, nicht grundbücherlich durchgeführt worden ist. Ist auf Grund einer gültigen Abteilungsbewilligung eine Baubewilligung erwirkt worden, erlischt die Abteilungsbewilligung erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Kann eine Abteilungsbewilligung nicht mehr unwirksam werden, ist sie umgehend grundbücherlich durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-77382