BO für Wien § 14. Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

2. Teil Änderung von Liegenschaftsgrenzen

A. ABTEILUNGEN

§ 14. Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung

Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, gelten als unbebaut.

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