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BO für Wien § 136. Beschwerde, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 13.12.2023

12. Teil Behörden; Parteien und Beteiligte

§ 136. Beschwerde

(1) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(2) Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener gemäß Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-77382