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BO für Wien § 130. Ersichtlichmachungen im Grundbuch, LGBl. Nr. 11/1930, gültig von 01.01.2014 bis 15.07.2014

11. Teil Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen

§ 130. Ersichtlichmachungen im Grundbuch

(1) Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:

a) die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 5);

b) die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);

c) die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);

d) entfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom

e) die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 3);

f) die Anmerkung der Auszahlung oder des gerichtlichen Erlages der Entschädigung (§ 44 Abs. 8);

g) die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens betreffend die Rückübereignung (§ 45 Abs. 3);

h) die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens (§ 59 Abs. 5);

i) die Anmerkung der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses der bebauten Fläche (§ 76 Abs. 10).

(2) Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides ist im Grundbuch das Bestehen nachstehender Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen und Unterlassungen ersichtlich zu machen:

a) Verpflichtungen zu Bauabänderungen und Gehsteigumlegungen, die anlässlich einer Bauführung in einer vorläufigen Höhenlage auferlegt worden sind (§§ 9 und 10);

b) Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 16);

c) Verpflichtungen zur Abtretung der nach Maßgabe der Baulinien, Verkehrsfluchtlinien und Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen (§§ 17 und 18);

d) Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage auf den zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen und zur Übergabe (§ 17);

e) Verpflichtungen aus Bauverboten, Verpflichtungen, die anstelle von Bauverboten oder aus Anlass der Aufhebung von Bauverboten auferlegt werden (§ 19);

f) die Anliegerverpflichtungen nach den §§ 51 und 54, wenn sie gestundet werden;

g) die Anliegerverpflichtungen nach § 53;

h) Verpflichtungen zur Abtragung von Bauwerken (§ 71);

i) Verpflichtungen aus Baubeschränkungen;

j) die Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder;

k) die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1).

(3) Die Anmerkung bzw. die Ersichtlichmachung hat die Wirkung, dass sich niemand auf die Unkenntnis dieser Verpflichtung berufen kann. Sie hindert nicht Veränderungen im Gutsbestand der Grundbuchskörper. Die Behörde hat bei solchen Veränderungen, wenn sich die Verpflichtungen auf diese Veränderungen beziehen, im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Mitübertragung der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung in die neuen Einlagen zu verfügen.

(4) Die Behörde kann in geringfügigen Fällen von der Anmerkung bzw. der Ersichtlichmachung absehen. Die Verpflichtung bleibt aber für jeden Liegenschaftseigentümer aufrecht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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