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BO für Wien § 128c. Bauwerksbuchdatenbank, LGBl. Nr. 37/2023, gültig ab 14.12.2023

11. Teil Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen

§ 128c. Bauwerksbuchdatenbank

(1) Der Magistrat hat bis ein Datenregister einzurichten und zu führen, das den Bestand aller Bauwerksbücher für Gebäude in Wien erfasst (Bauwerksbuchdatenbank).

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes, für das ein Bauwerksbuch gemäß § 128a Abs. 3 erstellt wurde, hat folgende Daten und Unterlagen über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:

1. Datum der Erstellung des Bauwerksbuchs

2. elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers (§ 128a Abs. 2)

3. Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß § 128a Abs. 3

4. von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 128a Abs. 3) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.

(3) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Abbruch des Gebäudes zu löschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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