10. Teil Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung der Bauwerke
§ 123a. Besondere Bestimmungen für elektronische Verfahren
(1) Ein elektronisches Verfahren liegt vor, wenn ein verfahrenseinleitendes Anbringen elektronisch über das von der Behörde bekanntgegebene Portal eingebracht wird und das Verfahren in der Folge elektronisch geführt wird.
(2) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen im elektronischen Verfahren über einen Zustelldienst gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020.
(3) Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass der Bauwerber oder ein bevollmächtigter Vertreter nicht oder nicht mehr an der elektronischen Zustellung teilnimmt oder die elektronische Zustellung aus anderen, in der Sphäre des Bauwerbers oder des bekanntgegebenen Vertreters liegenden Gründen nicht erfolgen kann, hat die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
(4) Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Verfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.
(5) Wurde das Baubewilligungsverfahren elektronisch geführt oder die Bauanzeige elektronisch erstattet, sind die Eingaben und die zugehörigen Urkunden gemäß §§ 73 und 124 bis 128 elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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