BO für Wien § 117. Haustechnische Anlagen, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014
9. Teil Bautechnische Vorschriften
6. Abschnitt Schallschutz
§ 117. Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1 gewährleistet ist.
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MAAAA-77382