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BO für Wien § 109. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014

9. Teil Bautechnische Vorschriften

5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 109. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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