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BO für Wien § 104a. Risikobewertung von Hausinstallationen, LGBl. Nr. 37/2023, gültig ab 14.12.2023

9. Teil Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 104a. Risikobewertung von Hausinstallationen

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine Risikobewertung von Hausinstallationen vorzunehmen. Mit der Vornahme der Bewertung kann vom Österreichischen Institut für Bautechnik eine fachkundige Person oder ein geeignetes Institut beauftragt werden. Die Risikobewertung umfasst eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen, und die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen können. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum durchzuführen und alle sechs Jahre zu überprüfen sowie bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 binnen angemessener Frist der Landesregierung zu übermitteln.

(3) Für die Bestimmungen der §§ 104a bis 104c gelten, soweit nichts anderes geregelt wird, die Begriffsdefinitionen des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom S 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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