BO für Wien § 103. Nutzwasser, LGBl. Nr. 11/1930, gültig ab 01.01.2014
9. Teil Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 103. Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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