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(Wien:) Wiener Baumschutzgesetz § 1. Zweck und Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 27/1974, gültig von 01.01.2014 bis 14.01.2024

§ 1. Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.

(2) Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf

1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;

2. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;

3. Obstbäume;

4. Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;

5. Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;

6. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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