§ 12. Zutritts- und Auskunftsrecht
(1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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