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VWG § 10., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955

§ 10.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistung ist um die aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), Prämien und Nebengebühren zu vermindern. Polizzendarlehen, die am oder beim früheren Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben (Altdarlehen), werden hiebei um 60 vom Hundert herabgesetzt. Ist ein solches Altdarlehen zur Gänze oder zum Teil seit in barem rückgezahlt worden, so ist der das herabgesetzte Darlehen übersteigende Betrag im Versicherungsfall oder bei der Durchführung des Rückkaufes gleichzeitig mit der Versicherungsleistung zu bezahlen. Wird eine Mehrleistung gemäß § 8 erbracht, so vermindert sich diese um den Teil der Mehrleistung, der dem Verhältnis des vollen Betrages des Altdarlehens zur Bemessungsgrundlage entspricht.

(2) Gestundete Prämienteile zu Verträgen von Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen waren, sind, auch wenn sie in Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), umgewandelt worden sind, bis zur Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung am , bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles zur Gänze, als Altdarlehen zu behandeln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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