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VWG § 7., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955

§ 7.

Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:

a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;

b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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