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VWG § 5., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955

§ 5.

(1) Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die einem ausländischen Versicherungsbestande angehören, und Ansprüche aus sonstigen Verpflichtungen, die mit diesem ausländischen Versicherungsbestande in Verbindung stehen, können nicht gerichtlich geltend gemacht werden, wenn und solange dieser ausländische Versicherungsbestand oder das ihm zugehörige Vermögen durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen der Verfügung der Hauptgeschäftsleitung der Versicherungsunternehmung entzogen ist.

(2) Versicherungsunternehmungen mit dem Sitz im Inlande werden von diesen Verpflichtungen befreit, wenn ihnen das in Abs. 1 erwähnte Vermögen dauernd entzogen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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