VPDG § 6. Master File, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 6. Master File

(1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:

– Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,

– Beschreibung der Geschäftstätigkeit,

– Dokumentation der immateriellen Werte,

– Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,

– Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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DAAAA-77372