ANHANG B Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen
Hand-Arm-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz gemäß Kapitel 4 und 5 sowie Anhang A ÖNORM EN ISO 5349-1:2001.
und
mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit
als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit
als i-te Teilexposition von n.
Ganzkörper-Vibrationen:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist:
und
mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.
Zusammengesetzte Exposition bei Ganzkörper-Vibrationen:
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt – Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
mit
als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit
als i-te Teilexposition von n.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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