6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit in Kraft.
(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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