VOEG § 12. Hinweispflichten, BGBl. I Nr. 37/2007, gültig ab 01.07.2007
3.
Abschnitt Pflichten der Beteiligten§ 12. Hinweispflichten
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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