6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem ereignet haben.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
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SAAAA-77367