VOEG § 13. Übergang von Ersatzansprüchen, BGBl. I Nr. 37/2007, gültig ab 01.07.2007

4. Abschnitt Forderungsübergang

§ 13. Übergang von Ersatzansprüchen

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

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