VOEG § 12. Hinweispflichten, BGBl. I Nr. 37/2007, gültig ab 01.07.2007

3. Abschnitt Pflichten der Beteiligten

§ 12. Hinweispflichten

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.

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