VOEG § 12. Hinweispflichten, BGBl. I Nr. 37/2007, gültig ab 01.07.2007
3. Abschnitt Pflichten der Beteiligten
§ 12. Hinweispflichten
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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