VOEG § 1. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 37/2007, gültig ab 01.07.2007
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.
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SAAAA-77367