VOEG § 1. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 37/2007, gültig ab 01.07.2007

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-77367