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VerwGesG 2016 § 17. Bezugsberechtigtenversammlung, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 15.

§ 17. Bezugsberechtigtenversammlung

(1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversammlung ausgeübt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Bezugsberechtigtenversammlung sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-77355

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