VerwEinzG § 18. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.05.2011

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 18. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum in erster Instanz entschieden wurde, anzuwenden.

(3) Soweit noch Verfahren vor Rückstellungskommissionen behängen, sind auch auf die Ausfolgung und Verwahrung solcher Verwahrnisse die Bestimmungen dieses Bundesgesetz anzuwenden, sofern über die Ausfolgung des Verwahrnisses nicht bis in erster Instanz entschieden wurde.

(4) Mit Ablauf des tritt das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse außer Kraft. Auf Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt über die Ausfolgung oder Einziehung in erster Instanz entschieden wurde, sind dessen Bestimmungen weiter anzuwenden.

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