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VersStG Artikel I (Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1992, zu den §§ 4, 5, 6, 7 und 8, BGBl. Nr. 133/1953), BGBl. Nr. 449/1992, gültig ab 31.07.1992

Artikel I (Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1992, zu den §§ 4, 5, 6, 7 und 8, BGBl. Nr. 133/1953)

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953)

1. Abschnitt I Z 6 ist ab dem anzuwenden.

2. Abschnitt I Z 1 bis 5 ist hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem fällig werden.

3. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem fällig geworden sind, ist Abschnitt I Z 1 bis 5 hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer nur soweit anzuwenden, als die Versicherungsentgelte Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis entrichtet werden kann.

4. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.

5. Abweichend von § 8 Abs. 1 ist der Fälligkeitstag für das zweite Kalenderviertel 1993 der .

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