Suchen Hilfe
VersStG 1953 § 6. Motorbezogene Versicherungssteuer, BGBl. I Nr. 7/2025, gültig ab 01.04.2025

§ 6. Motorbezogene Versicherungssteuer

(1) Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

1. für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit

a) rein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;

b) anderem Antrieb, die

aa) vor dem erstmalig zugelassen wurden, 0,025 Euro je Kubikzentimeter des Hubraums in Kubikzentimetern;

bb) nach dem erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

2. für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit

a) rein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt

– für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,

– für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;

es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;

sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm

– für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,

– für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;

es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;

b) anderem Antrieb, die vor dem erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt

– für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,

aber mindestens 6,20 Euro;

c) anderem Antrieb, die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mit

aa) extern aufladbarem Hybridelektroantrieb

– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie

– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;

es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

bb) nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)

– 0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie

– 0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;

es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

cc) Der Abzugsbetrag

– von der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
65
64
63
62
61
60
59
58
57
56
55
54
53

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;

– von den kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
115
112
109
106
103
100
97
94
91
88
85
82
79

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;

– von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Gramm pro Kilometer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
17
16
15
14
13
12
24
24
36
35
34
33
32

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.

d) anderem Antrieb, die nach dem erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt

– für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,

aber mindestens 6,50 Euro;

3. für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, mit

a) rein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt

– für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,

aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro;

b) anderem Antrieb, die vor dem erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt

aa) für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,

– für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,

aber mindestens 6,20 Euro;

bb) für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren,

– für die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,

aber mindestens 6,20 Euro, höchstens aber 72 Euro;

c) anderem Antrieb, die nach dem erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt

– für die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,

– für die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,

– und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,

aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.

(2) Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß

1. dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom , S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom , S 106;

2. dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom , S 1;

ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.

(3) Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa, Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

1. halbjährlich zu entrichten ist, um 6%,

2. vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,

3. monatlich zu entrichten ist, um 10%.

(4) Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich zusätzlich zu Abs. 3 für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

(5) Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.

(7) Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.

(8) Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

(9) Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1

1. Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,

2. Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

3. Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

4. Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,

5. Z 2 lit. b, Z 2 lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und Z 3 lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

6. Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,

7. Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

8. Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77351