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VerG § 11. Anzeige der Vereinserrichtung, BGBl. I Nr. 66/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2013

2. Abschnitt Entstehung des Vereins

§ 11. Anzeige der Vereinserrichtung

Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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