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VbVG § 25. Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht, BGBl. I Nr. 112/2007, gültig ab 01.01.2008

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

§ 25. Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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