VbF Anlage 1 (§ 3 Abs. 2 Z 3) Lösungsmittel-Trennprüfung, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

VIII. ABSCHNITT

Anlage 1 (§ 3 Abs. 2 Z 3) Lösungsmittel-Trennprüfung

Die Lösungsmittel-Trennprüfung ist bei 23 ºC in einem Meßzylinder von 100 Milliliter Inhalt durchzuführen. Der Meßzylinder muß mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von zirka 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von zirka 3 cm besitzen.

Die zu prüfende Flüssigkeit ist zur Erreichung einer einheitlichen Homogenität gut umzurühren und bis zur 100 Milliliter-Marke in den Meßzylinder einzufüllen. Hierauf ist der Meßzylinder mit dem Stopfen zu verschließen und während 24 Stunden ruhen zu lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Lösungsmittelschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters auszurechnen.

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