zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VbF § 55. Teilweise oberirdische Lagerbehälter, BGBl. Nr. 450/1994, gültig ab 01.01.1995

II. ABSCHNITT Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 55. Teilweise oberirdische Lagerbehälter

(1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.

(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77341