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VbA Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN

Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN


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RG2:
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2
RG2.1
In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige
 
Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.
RG2.2
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen
 
durchgeführt werden.
RG2.3
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in
 
geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.
RG2.4
An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der
 
Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein.
RG2.5
Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen
 
Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden.
 
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen
 
vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert.
RG2.6
Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch
 
bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können.
RG2.7
Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen
 
unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das
 
Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen
 
Umgebung durchgeführt werden.
RG2.8
Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern,
 
Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden.
RG2.9
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie
 
Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe
 
Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der
 
biologischen Arbeitsstoffe erfolgt.
RG2.10
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von
 
Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht
 
möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen
 
dekontaminiert werden.
RG2.11
Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden.
RG2.12
Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
RG2.13
Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden.
RG2.14
Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht.
RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3
RG3.1
Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3.
RG3.2
Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden,
 
dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten
 
und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und
 
dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein
 
a)
Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung,
 
b)
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits-
 
 
und Privatkleidung andererseits,
 
c)
Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.
RG3.3
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
 
a)
in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird,
 
b)
im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird,
 
c)
beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden,
 
d)
die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung
 
 
dekontaminiert wird.
RG3.4
Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung
 
(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.
RG3.5
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,
 
die folgende Anforderungen erfüllen:
 
a)
Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.
 
b)
Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-,
 
 
Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein.
 
c)
Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.
 
d)
Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.
RG3.6
Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein.
 
Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.
 
Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden
 
wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen.
RG3.7
Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine
 
Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der
 
Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von
 
außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und
 
außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und
 
akustischer Alarm erfolgen.
RG3.8
Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
 
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen
 
dekontaminierten Behältern erfolgen.
RG3.9
Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich
 
dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht
 
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus
 
dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern).
RG3.10
Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß
 
gewährleistet werden.
RG3.11
Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist.
RG3.12
Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen.
RG3.13
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.
RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4
RG4.1
Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für
 
Risikogruppe 4.
RG4.2
Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für
 
Risikogruppe 4; RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.
RG4.3
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,
 
die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen
 
der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall
 
entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und
 
Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein:
 
a)
in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung
 
 
einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits;
 
b)
in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder
 
 
Sensorbetätigung; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;
 
c)
in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung.
RG4.4
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,
 
die weiters folgende Anforderungen erfüllen:
 
a)
Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB
 
 
Durchreichautoklav) vorhanden sein.
 
b)
Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein
 
 
geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.
 
c)
Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein.
 
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein.
 
e)
Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.
 
f)
Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung
 
 
von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen
 
 
und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und
 
 
akustischer Alarm erfolgen.
 
g)
Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.
 
h)
Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.
RG4.5
Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von
 
Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten.
RG4.6
Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen
 
Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der
 
Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben.
RG4.7
Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt
 
werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten
 
nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
 
a)
der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder
 
b)
die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen.
RG4.8
Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein.
RG4.9
Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4
 
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen
 
dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht
 
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen.
RG4.10
Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse
 
mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen.
RG4.11
Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert
 
werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper
 
vorhanden sein.
RG4.12
Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
RG4.13
Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
RG4.14
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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