VbA Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN
Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN
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RG2: | Zusätzliche Schutzmaßnahmen
für Risikogruppe 2 | |
RG2.1 | In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine
gleichwertige | |
Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav)
vorhanden sein. | ||
RG2.2 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an
gesonderten Arbeitsplätzen | |
durchgeführt werden. | ||
RG2.3 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in
einer Sicherheitswerkbank oder in | |
geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. | ||
RG2.4 | An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe
nur in der für den Fortgang der | |
Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein. | ||
RG2.5 | Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter
Austritt von biologischen | |
Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder
Zwischenfällen verhindert werden. | ||
Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab)
müssen Auffangvorrichtungen | ||
vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten
Einzelvolumen orientiert. | ||
RG2.6 | Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein,
daß biologische Arbeitsstoffe auch | |
bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können. | ||
RG2.7 | Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen
zur Überprüfung einer möglichen | |
unkontrollierten Verbreitung von biologischen
Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das | ||
Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am
Arbeitsplatz und in dessen | ||
Umgebung durchgeführt werden. | ||
RG2.8 | Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen
Apparaturen, Fermentern, | |
Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über
geeignete Filter gereinigt werden. | ||
RG2.9 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab)
müssen Vorgänge wie | |
Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder
ähnliches, in oder mit Hilfe | ||
Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern
nicht eine Inaktivierung der | ||
biologischen Arbeitsstoffe erfolgt. | ||
RG2.10 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab)
muß die Reinigung von | |
Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen
Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht | ||
möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen
verunreinigten Teile vor dem Öffnen | ||
dekontaminiert werden. | ||
RG2.11 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts
anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von
Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet
werden. | |
RG2.12 | Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen
wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | |
RG2.13 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts
anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von
Tierkörpern im Rahmen eines validierten
Inaktivierungsprozesses gesorgt werden. | |
RG2.14 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts
anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem
Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren
Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im
Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere
ermöglicht. | |
RG3: Zusätzliche
Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 | ||
RG3.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10
und RG2.14 auch für Risikogruppe 3. | |
RG3.2 | Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 3 verwendet werden, | |
dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen
ausgestattete Schleuse zu betreten | ||
und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen
gegeneinander verriegelt sein und | ||
dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse
muß vorhanden sein | ||
a) | Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder
Sensorbetätigung, | |
b) | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung
einerseits und für Arbeits- | |
und Privatkleidung andererseits, | ||
c) | Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs
duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer
Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen
entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
erforderlich ist. | |
RG3.3 | Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß | |
a) | in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen
wird, | |
b) | im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen
wird, | |
c) | beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen
werden, | |
d) | die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit
der Reinigung | |
dekontaminiert wird. | ||
RG3.4 | Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine
gleichwertige Dekontaminationseinrichtung | |
(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. | ||
RG3.5 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur
in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
die folgende Anforderungen erfüllen: | ||
a) | Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle
vorhanden sein. | |
b) | Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein
Waschbecken mit Armhebel-, | |
Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein. | ||
c) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine
Raumdesinfektion möglich ist. | |
d) | Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten
durchgeführt werden. | |
RG3.6 | Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine
Notstromversorgung angeschlossen sein. | |
Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB
HEPA-Filter) gesichert sein. | ||
Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von
Arbeitnehmer/innen vermieden | ||
wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete
Schutzausrüstung zu tragen. | ||
RG3.7 | Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 3, für die eine | |
Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht
ausgeschlossen werden kann, ist der | ||
Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß
eine gerichtete Luftströmung von | ||
außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des
Unterdrucks muß ein von innen und | ||
außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei
Druckanstieg muß ein optischer und | ||
akustischer Alarm erfolgen. | ||
RG3.8 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 | |
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen,
entsprechend gekennzeichneten und außen | ||
dekontaminierten Behältern erfolgen. | ||
RG3.9 | Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein
könnten, müssen im Arbeitsbereich | |
dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie
nur in bruchsicheren, dicht | ||
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen
dekontaminierten Behältern aus | ||
dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für
Abfälle (einschließlich Tierkörpern). | ||
RG3.10 | Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere
oder Insekten muß | |
gewährleistet werden. | ||
RG3.11 | Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen
wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu
berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen
erforderlich ist. | |
RG3.12 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts
anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene
Ausrüstung verfügen. | |
RG3.13 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab)
sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und
vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich
ist. | |
RG4: Zusätzliche
Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4 | ||
RG4.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7,
RG2.9 und RG2.10 auch für | |
Risikogruppe 4. | ||
RG4.2 | Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und
RG3.10 auch für | |
Risikogruppe 4; RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch
Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter)
gesichert sein müssen. | ||
RG4.3 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur
in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und
verlassen werden können. Die Türen | ||
der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein
und dürfen nur im Notfall | ||
entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der
Schleuse alle Kleidungsstücke und | ||
Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden
sein: | ||
a) | in der ersten Kammer: getrennte
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung | |
einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung
andererseits; | ||
b) | in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit
Armhebel-, Fuß- oder | |
Sensorbetätigung; es ist dafür zu sorgen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des
kontrollierten Bereichs duschen; | ||
c) | in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für
benutzte Schutzausrüstung. | |
RG4.4 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur
in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
die weiters folgende Anforderungen erfüllen: | ||
a) | Es muß eine Materialschleuse mit einer
Dekontaminationseinrichtung (zB | |
Durchreichautoklav) vorhanden sein. | ||
b) | Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder
Kameraüberwachung und ein | |
geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden
sein. | ||
c) | Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder
Sensorbetätigung, vorhanden sein. | |
d) | Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß
gesichert sein. | |
e) | Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB
HEPA-Filter) gesichert sein. | |
f) | Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß
eine gerichtete Luftströmung | |
von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des
Unterdrucks muß ein von innen | ||
und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei
Druckanstieg muß ein optischer und | ||
akustischer Alarm erfolgen. | ||
g) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine
Raumdesinfektion möglich ist. | |
h) | Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt
werden. | |
RG4.5 | Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4 ist die Rückführung von | |
Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume
verboten. | ||
RG4.6 | Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der
Klasse 3 oder in geschlossenen | |
Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke
müssen zum Zweck der | ||
Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage
haben. | ||
RG4.7 | Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer
Sicherheitswerkbank durchgeführt | |
werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung,
Instandhaltung und Aufräumarbeiten | ||
nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur
durchgeführt werden, wenn | ||
a) | der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder | |
b) | die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge
tragen. | |
RG4.8 | Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden,
allein im Arbeitsraum tätig zu sein. | |
RG4.9 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 | |
darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen,
entsprechend gekennzeichneten und außen | ||
dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder
Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht | ||
verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu
erfolgen. | ||
RG4.10 | Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf
nur durch eine Materialschleuse | |
mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen. | ||
RG4.11 | Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des
Arbeitsraumes dekontaminiert | |
werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein
Verbrennungsofen für Tierkörper | ||
vorhanden sein. | ||
RG4.12 | Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken
müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen
sein. | |
RG4.13 | Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung
verfügen. | |
RG4.14 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab)
sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und
vor der Ableitung zu inaktivieren. | |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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