§ 8. Ausnahmen von § 6 und 7
(1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß § 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß § 6 und 7 nicht getroffen werden,
1. soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder
2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.
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