TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VAG 2016 § 94. Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018

4. Hauptstück Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten

2. Abschnitt Lebensversicherung

§ 94. Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten

(1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrages in Papierform auszufolgen.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(6) Das Versicherungsunternehmen hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

(7) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 4 bis 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 3 können nach ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zur Verfügung gestellt werden.

(9) Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 4 bis 6 erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77338