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VAG 2016 § 94. Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten, BGBl. I Nr. 16/2021, gültig ab 01.01.2022

4. Hauptstück Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten

2. Abschnitt Lebensversicherung

§ 94. Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten

(1) Der Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.

(2a) Die Informationen gemäß Abs. 3 bis 6 müssen

1. regelmäßig aktualisiert werden,

2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein,

3. Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,

4. inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,

5. in lesefreundlicher Form gestaltet sein,

6. in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und

7. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 5 Z 8 PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.

(3) Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;

2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;

3. die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;

4. die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;

5. die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie

6. wo weitere Informationen erhältlich sind.

Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.

(3a) Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Abs. 3 benötigt.

(3b) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;

2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;

3. die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;

4. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

5. die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;

6. eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;

7. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;

8. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 BPG;

9. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3;

10. eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 über die letzten fünf Jahre und

11. die Struktur der Kosten.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

1. die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,

2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,

3. eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,

4. die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,

5. einbehaltene Kosten,

6. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,

7. eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,

8. die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2,

9. alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten

zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 hinzuweisen.

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.

(6) Das Versicherungsunternehmen hat

1. den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und

2. den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension

zu informieren.

(7) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 4 Z 7 sowie den Inhalt der Information gemäß Abs. 3a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3b, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

(8) Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 4 bis 6 erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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