3. Hauptstück Kleine Versicherungsunternehmen
3. Abschnitt Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage
§ 88. Eigenmittelerfordernis
(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
1. 1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
2. 1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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