VAG 2016 § 75. Organe, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine

§ 75. Organe

(1) Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.

(2) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen. Kleine Versicherungsvereine mit mehr als 2 000 Mitgliedern müssen einen Aufsichtsrat haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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