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VAG 2016 § 74. Höchsthaftungssumme, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine

§ 74. Höchsthaftungssumme

(1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme). Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der FMA.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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