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VAG 2016 § 71. Eigenmittel, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine

§ 71. Eigenmittel

(1) Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen, der Risikorücklage, der Sicherheitsrücklage und den sonstigen Rücklagen.

(2) Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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