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VAG 2016 § 69. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2018

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine

§ 69. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

(1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.

(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.

(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.

(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 33, § 34, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 252, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306 und § 308 bis § 311, § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.

(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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