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VAG 2016 § 56. Nichtigkeit, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 56. Nichtigkeit

(1) Ein Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn

1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1, § 106 Z 1 oder § 107 Abs. 2 AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,

2. er nicht nach § 120 Abs. 1 und 2 AktG beurkundet wurde,

3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder

4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.

(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn

1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,

2. die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oder

3. keine Abschlussprüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.

(4) Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage § 199 Abs. 2, § 200, § 201 und § 202 Abs. 2 und 3 AktG sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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