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VAG 2016 § 48. Organe, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 48. Organe

(1) Der Verein muss einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben.

(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77338