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VAG 2016 § 46. Nachrangige Verbindlichkeiten, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 46. Nachrangige Verbindlichkeiten

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2 eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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