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VAG 2016 § 45. Sicherheitsrücklage, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 45. Sicherheitsrücklage

Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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