14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 341. Inkrafttreten von sonstigen Änderungen
Inkrafttretensbestimmungen für alle nicht unter § 340 fallenden Änderungen dieses Bundesgesetzes sind als Absätze diesem Paragraphen anzufügen.
(2) § 82, § 136 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 2 und 2a, § 261 Abs. 1, § 262, § 264 Abs. 6, § 265 Abs. 5 und 6 und § 268 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf § 123 Abs. 7 bis 9 in § 82 erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen. § 116 Abs. 8 und § 123 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit in Kraft.
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