VAG 2016 § 339. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 339. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen am in Kraft.

(2) § 334 Abs. 1, 2 und 4 tritt am und § 334 Abs. 3 am in Kraft.

(3) Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in diesem Bundesgesetz bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungen in Kraft gesetzt werden.

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