14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 334. Schrittweise Einführung von Solvabilität II
(1) Ab dem kann die FMA über die Genehmigung
1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
5. von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337
entscheiden.
(2) Ab dem ist die FMA befugt,
1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,
2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und
3. ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.
(3) Ab dem ist die FMA befugt,
1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,
2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,
3. gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
4. über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,
5. die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und
6. gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.
(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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