VAG 2016 § 334. Schrittweise Einführung von Solvabilität II, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.07.2015

14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 334. Schrittweise Einführung von Solvabilität II

(1) Ab dem kann die FMA über die Genehmigung

1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,

2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,

3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,

4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,

5. von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,

6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,

7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,

8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,

9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,

10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und

11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337

entscheiden.

(2) Ab dem ist die FMA befugt,

1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,

2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und

3. ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.

(3) Ab dem ist die FMA befugt,

1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,

2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,

3. gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,

4. über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,

5. die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und

6. gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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